Anders als etwa in vergleichbaren europäischen Ländern (z.B. England, Belgien, Frankreich, Schweiz) wird Ärztinnen und Ärzten in Deutschland unter anderem die Indikation und Kontraindikation der Behandlung, die Art der Medikation, die Dosierung, die Applikation, die Behandlungs- und Verschreibungsfrequenz, die Art der Begleitbehandlung, der Behandlungsabbruch bei Non-Compliance und sogar das Behandlungsziel in der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung vorgegeben. Es ist ihnen überdies untersagt, das Medikament selbst langjährig stabilen Patientinnen und Patienten für einen bestimmten Zeitraum mitzugeben.
Bei keiner anderen Erkrankung greift der deutsche Gesetz- bzw. Verordnungsgeber derartig weitreichend in die ärztliche Therapiefreiheit ein. Diese Bestimmungen entsprechen auch nicht mehr dem Stand der medizinischen Wissenschaft. Wir fordern die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der eine bedarfsgerechte Substitutionsbehandlung sicherstellt.
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