Wie legt die Bundesregierung die in § 65b SGB V vorgesehene Voraussetzung einer unabhängigen Patientenberatung („Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen darf auf den Inhalt oder den Umfang der Beratungstätigkeit keinen Einfluss nehmen. Die Förderung einer Einrichtung zur Verbraucher- und Patientenberatung setzt deren Nachweis über ihre Neutralität und Unabhängigkeit voraus.“) aus und ließe sich nach Ansicht der Bundesregierung die Beauftragung eines Callcenters, das z.B. überwiegend für Krankenkassen tätig ist, mit dieser gesetzlichen Vorgabe vereinbaren (bitte begründen; vgl. Neue Westfälische Zeitung vom 18.06.2015)?
[Antwort der Bundesregierung]