Seit dem 1. Juli 2007 gilt die Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Mit dieser Verordnung reagierten das Europäische Parlament und der Rat auf die massive Bewerbung einer Vielzahl von Lebensmitteln mit ungeprüften gesundheitsbezogenen Angaben, insbesondere mit Aussagen bezüglich der Förderung und der Erhaltung der Gesundheit. Mit der Verordnung soll sichergestellt werden, dass „health claims“ (gesundheitsbezogene Angaben) zukünftig nur dann genutzt werden dürfen, wenn der Zusammenhang zwischen den in den Lebensmitteln enthaltenen Inhaltsstoffen und dem behaupteten „physiological benefit“ (physiologischer Nutzen) für die Verbraucherinnen und Verbraucher wissenschaftsbasiert, gegenüber der europäischen Lebensmittelbehörde EFSA nachgewiesen und von dieser akzeptiert wurde. Nach mehreren zeitlichen Verzögerungen hat die Kommission im Mai 2012 eine Liste der bisher genehmigten „health claims“ veröffentlicht. Seit dem 14. Dezember 2012 sind alle nicht zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmittelverpackungen verboten. Weiterhin genutzt werden dürfen, im Gegensatz dazu, beantragte, bisher noch nicht geprüfte claims. Deshalb haben wir nachgehakt.
[Kleine Anfrage mit Antwort der Bundesregierung lesen]