1. Was hat die Bundesregierung unternommen bzw. wird sie unternehmen, um sicherzustellen, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen die Erteilung einer Ermächtigung zur ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern nach § 31 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV nicht auf Weiterbehandlungen bereits erfolgter Behandlungen innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthaltes beschränken?
2. Legt die Bundesregierung im Rahmen der Institutsermächtigung zur ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern nach § 31 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV das Erfordernis einer „fachlich-medizinischen ständigen ärztlichen Leitung“ dahingehend aus, dass es sich dabei nicht nur um Ärztinnen und Ärzte handelt, sondern dass die Leitung auch von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten übernommen werden kann und was hat sie unternommen, um eine einheitliche, der Verordnung entsprechenden Zulassungspraxis der Kassenärztlichen Vereinigungen zu erreichen?
Antworten der Bundesregierung