Welche Voraussetzungen im Hinblick auf den Wohnsitz im Sinne des §152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz einer Person, die einen individuellen Anspruch auf die Gewährung einer Versicherung im Basistarif hat, legt die Bundesregierung im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über die private Krankenversicherung zugrunde, und setzt die Bundesregierung im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit zur Beurteilung eines individuellen Anspruchs das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels voraus?

Antwort der Bundesregierung