Die Koalitionsfraktionen haben mit ihrem Vorschlag zu §28a IfSG einen Schritt in die richtige Richtung gemacht. Der vorliegende Änderungsantrag schlägt jedoch weitere Schritte in diese Richtung vor. Insbesondere dient der Antrag einer Klarstellung und Systematisierung sowie der Sicherstellung der Konsistenz der Ziele und Zwecke der Befugnisse (Maßnahmen). Die gesetzliche Vorgabe von Ziel und Zweck ist verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung für die Eingriffsbefugnisse (Schutzmaßnahmen). Dabei zielt der Entwurf ganz besonders darauf, dass der Gesetzgeber die grundrechtlichen Schranken selbst definiert. Dass dies zumindest rechtspolitisch sinnvoll ist, haben die Rechtssachverständigen in der Anhörung des Gesundheitsausschusses am 12. November 2020 durchweg zum Ausdruck gebracht (Moellers, Klafki, Kießling, Wollenschläger).

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