Die Reform des Betreuungsrechts im Jahr 2013 scheint in den Krankenhäusern für ein stärkeres Bewusstsein für den mit der Anwendung von Zwang verbundenen Grundrechtseingriff gesorgt zu haben. Aber wir sind noch weit entfernt von einem Ende des Zwangs in der Psychiatrie. Es sind weitere Anstrengungen nötig, um die UN-Behindertenrechtskonvention umzusetzen und Betroffene in der Entscheidungsfindung zu unterstützen, anstatt ihre Entscheidung zu ersetzen. Der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung darf dieses Ziel nicht konterkarieren. 
Ziel muss sein, die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Schutzlücke zu schließen, ohne dabei die Voraussetzungen für Zwangsbehandlungen in der Psychiatrie auszuweiten.
Es ist nicht hinnehmbar, dass die Bundesregierung vier Jahre nach Inkrafttreten der neuen Rechtsgrundlage auf unsere Anfrage keine Auskunft darüber geben kann, wie die Anwendung von Zwang sich seit der Reform entwickelt hat. Zwangsmaßnahmen sind schwere Eingriffe in die Grundrechte von Menschen, die, solange sie stattfinden, streng kontrolliert werden müssen. Notwendig ist ein dauerhaftes Monitoring über Anzahl, Dauer und Durchführung von Zwangsbehandlungen, um Missstände in der Praxis und gesetzliche Fehlentwicklungen zu erkennen und zu korrigieren.
Erfreulich ist, dass die Bundesregierung sich offen gegenüber gesetzlichen Änderungen zeigt, die dafür sorgen, dass Besuchskommissionen flächendeckend während der Kontrollgänge vor Ort auch die Situation von Personen untersuchen, die nach Betreuungsrecht untergebracht sind. Besuchskommissionen wirken sich positiv auf die Situation untergebrachter Personen aus: Sie schaffen mehr öffentliche Aufmerksamkeit und Transparenz über die Behandlung in der Psychiatrie und sorgen dafür, dass beobachtete Missstände oder direkte Beschwerden an die Besuchskommission zügig behoben werden.
Um Zwangsbehandlungen weiter zu reduzieren, ist uns wichtig, psychiatrische Krankenhäuser zu verpflichten, Patientinnen und Patienten mit wiederkehrenden Krisen eine Behandlungsvereinbarung anzubieten. So können Betroffene, wenn sie es möchten, gemeinsam mit ihrem Arzt oder Psychotherapeuten verbindlich festlegen, wie sie im Zustand der Einwilligungsunfähigkeit behandelt werden möchten.
Auswertung der Kleinen Anfrage