Krankenhäuser nutzen in zunehmendem Maße die Möglichkeit, Privatkliniken aus bestehenden Plankrankenhäusern auszugründen. Diese Privatkliniken unterliegen nicht den Bestimmungen des Krankenhausrechts insbesondere in Bezug auf die Entgeltberechnung. Somit können hier mit Privatpatientinnen und -patienten bei gleicher medizinischer Leistung deutlich höhere Erlöse erzielt werden. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof am 21. April 2011 entschieden, dass eine von einem Plankrankenhaus betriebene Privatklinik auch dann nicht den Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts unterliegt, wenn diese ihre Patientinnen und Patienten mit Mitteln und medizinischem Personal des Plankrankenhauses behandelt und letztlich identische Leistungen erbringt. In einem Änderungs- antrag zum Entwurf des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes beabsichtigen die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP, zumindest für allgemeine Krankenhausleistungen eine Bindung an bestehende Entgeltregelungen herbeizuführen. Da die o. g. Regelung nur allgemeine nicht aber alle Krankenhausleistungen inklusive Wahlleistungen umfasst, bleibt auch weiterhin ein starker Anreiz zur Herausnahme der Privatpatientinnen und -patienten aus der bislang bestehenden einheitlichen Behandlungs- und Abrechnungssystematik bestehen. In der Folge könnten die Behandlungskosten für Privatpatienten und Beihilfeberechtigte und somit auch Beihilfeträger wie Länder und Kommunen erheblich steigen. Zudem klagen Patientinnen und Patienten darüber, dass sie in diese erheblich teurere Behandlung nicht eingewilligt haben. Wir haben nachgehakt.
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[Antwort der Bundesregierung]