Mit dem Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz (GMG) wurde im Jahr 2004 eine gesetzliche Grundlage zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen geschaffen. Die gesetzlichen Krankenkassen sind seitdem gemäß § 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) verpflichtet, organisatorische Einheiten einzurichten, die Fällen und Sachverhalten nachzugehen haben, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen Krankenkasse oder des jeweiligen Verbandes hindeuten. Sofern ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung bestehen könnte, sind die Kranken- und Pflegekassen, ihre Verbände und der GKV-Spitzenverband (GKV = gesetzliche Krankenversicherung) verpflichtet, die Staatsanwaltschaft zu unterrichten. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages bislang zwei Erfahrungsberichte zu den mit dem GMG eingerichteten Stellen zur Be- kämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen vorgelegt. Wir fragten nach weiteren Daten und Schlussfolgerungen der Bundesregierung.

[lesen]

[Antwort der Bundesregierung]