- Ist das Bundesministerium der Justiz bei seiner Formulierungshilfe für das Therapieunterbringungsgesetz davon ausgegangen, dass die Länder rechtzeitig zum Inkrafttreten des Gesetzes über geeignete Einrichtungen außerhalb des Justizvollzugs oder des Maßregelvollzugs verfügen, um die Unterbringungen zu vollziehen?
- Ist das Bundesministerium der Justiz bei seiner Formulierungshilfe für das Therapieunterbringungsgesetz davon ausgegangen, dass die Länder die Anforderungen des § 2 an die Eignung von Einrichtungen unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes uneingeschränkt erfüllen müssen?
- Hat das Bundesministerium der Justiz bei seiner Formulierungshilfe für das Therapieunterbringungsgesetz mit „Einrichtungen des Strafvollzugs“ auch Einrichtungen zur Durchführung Freiheitsentziehender Maßregeln gem. §§ 63 ff. StGB gemeint?
- Wollte das Bundesministerium der Justiz mit dem Gebot räumlicher Trennung von Einrichtungen des Strafvollzugs gem. § 2 Ziffer 3 seiner Formulierungshilfe für das Therapieunterbringungsgesetz beispielsweise ein eigenständiges Gebäude innerhalb eines Gebäudeensembles mit gemeinsamer Umwehrung und zentraler Pforte als geeignete Einrichtung ausschließen, wenn andere eigenständige Gebäude dieses Ensembles dem Strafvollzug dienen?
[Antworten der Bundesregierung]