1. Ist nach Auffassung der Bundesregierung der neu eingeführte § 13 Absatz 3a SGB V so auszulegen, dass durch ihn auch ein Kostenübernahmeantrag im Rahmen der Psychotherapie erfasst ist und somit ein gesetzlich Versicherter einen Anspruch darauf hat, dass sein Kostenübernahmeantrag zu bewilligen ist, wenn ihm nicht ein anderweitiger Therapieplatz, bei dem eine Behandlung sofort begonnen werden kann, von den Krankenkassen binnen drei Wochen benannt wird?
2. Gilt nach Auffassung der Bundesregierung bei einer Behandlung im Kostenerstattungsverfahren die Abrechnung im Rahmen einer Privatbehandlung, also nach GOP/GOÄ, und hat der gesetzlich Versicherte Anspruch auf Erstattung dieses Honorar-Satzes oder aber des Honorar-Satzes nach EBM, wenn er vorher den Kostenübernahmeantrag an seine GKV-Kasse gestellt hat und er nachweist, dass in den nächsten Wochen und Monaten keine Therapie bei einem zugelassenen Psychotherapeuten möglich ist?
3. Sieht die Bundesregierung weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu dem nach aktuellen Berichten weiter fortgesetzen Geschäftsmodell der Unternehmensgruppe Reeder und der daran beteiligten Ärzte, obwohl bereits die Empfehlung eines bestimmten Anbieters durch den Arzt ohne ausdrückliche Nachfrage des Patienten eindeutig verboten ist und seit Anfang 2012 auch Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- und Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen, unzulässige Zuwendungen im Sinne von § 128 Abs. 2 SGB V darstellen?
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Ausgaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) im Bereich Medien, und wie groß ist der Anteil der Mittel der BZgA, welcher in einzelne mediale Bereiche fließt (Flyer und Broschüren, die verschiedenen Internetportale, Kino- und Fernsehspots, Plakate, Anzeigen)?
Antwort der Bundesregierung auf die Fragen 1 und 2
Antwort der Bundesregierung auf die Frage 3
Antwort der Bundesregierung auf die Frage 4