Wer haftet nach Rechtsauffassung der Bundesregierung bei Genehmigungen von digitalen Gesundheitsanwendungen durch die gesetzlichen Krankenkassen oder bei Verordnung durch Ärztinnen und Ärzte oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nach der im Gesetzesentwurf für das Digitale-Versorgung-Gesetz vorgesehenen Regelung nach §33a, wenn die durch die digitale Gesundheitsanwendung gewonnenen Gesundheitsdaten an unberechtigte Dritte durch die Gesundheitsanwendung weitergegeben werden?

Antwort der Bundesregierung