Stellen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten seit dem
01.12.2019, wie in §291 Abs. 2a SGB V vorgeschrieben, unverzüglich auf
Verlangen eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle
zur Verfügung und wenn nein, ab wann kann diese gesetzliche Verpflichtung
durch die gesetzlichen Krankenkassen umgesetzt werden?
Antwort der Bundesregierung