Stellen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten seit dem

01.12.2019, wie in §291 Abs. 2a SGB V vorgeschrieben, unverzüglich auf

Verlangen eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle

zur Verfügung und wenn nein, ab wann kann diese gesetzliche Verpflichtung

durch die gesetzlichen Krankenkassen umgesetzt werden?

Antwort der Bundesregierung​​​​​​​