Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass 25% der SchülerInnen fehlsichtig am Sportunterricht teilnehmen, weil unter anderem keine sporttaugliche Brille vorhanden ist (vgl. http://www.sportwissenschaft.rub.de/mam/spomed/mitarbeitende/Jendrusch/zpa_

6-2017_s297-302_jendrusch.pdf), die Notwendigkeit, §33 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit §13 Abs. 3b der Hilfsmittelrichtlinien des G-BA dahingehend zu ergänzen, dass neben den Brillengläsern auch das Brillengestell für eine sporttaugliche Brille durch die Krankenkasse übernommen wird und wenn nein, warum nicht?

Antwort der Bundesregierung