Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung der Begriff „anderweitiger Anspruch auf Absicherung“ in § 5 SGB V bzw. § 175 SGB V im Hinblick auf sogenannte Solidarvereine wie beispielsweise die „Samarita Solidargemeinschaft e.V.“ auszulegen und sieht die Bundesregierung diesbezüglich vor dem Hintergrund der unterschiedlichen steuerrechtlichen Einstufung durch verschiedene Finanzämter gesetzlichen Klarstellungsbedarf?
Antwort der Bundesregierung