Ist es nach Ansicht der Bundesregierung möglich, dass nach Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) in den Verträgen nach § 125 Abs. 2 Nr. 10 SGB V Regelungen vereinbart werden, nach denen es für Heilmittelerbringer möglich sein wird, eine Zulassung nur für Hausbesuche zu erhalten, ohne eigene Praxisräume vorweisen zu müssen, wie es bspw. in Bayern eine Zeit lang möglich war (vgl. Rahmenvertrag über die Durchführung von Behandlungen in Massageeinrichtungen, medizinischen Badebetrieben und krankengymnastischen Einrichtungen (RV-MBK) vom 01.07.1976 i.d.F. vom 18.03.2015, redaktionell überarbeitet am 05.10.2017, S. 6 u. S. 24), und wenn ja, welche Bedingungen müsste eine solche Sonderzulassung nach Ansicht der Bundesregierung erfüllen?
Antwort der Bundesregierung