Derzeit wird auf europäischer Ebene der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung diskutiert, den die Europäische Kommission am 2. Juli 2008 vorgelegt hatte. Mit der Richtlinie soll der Erstattungsanspruch gesetzlich Krankenversicherter für planbare stationäre und ambulante Behandlungen im EU-Ausland einheitlich geregelt werden. In dem von der Bundesregierung unterstützten Richtlinienvorschlag ist vorgesehen, dass für planbare Behandlungen im Ausland ausschließlich das sogenannte Kostenerstattungsprinzip gilt, nach dem Patientinnen und Patienten zunächst für die Kosten der Behandlung in Vorleistung gehen müssen, ohne vorab einschätzen zu können, in welcher Höhe ihnen diese Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden. Das bisher eingespielte europäische Verfahren bei akuten Erkrankungen sieht hingegen grundsätzlich das Sachleistungsprinzip vor, nach dem direkt zwischen den Krankenversicherungen des Versicherungs- und des Behandlungslandes abgerechnet wird. Das Kostenrisiko der Versicherten ist dabei geringer und es greifen Sicherungsmechanismen
der nationalen Gesundheitssysteme. Wir wollten wissen, warum nur das Kostenerstattungsprinzip vorgesehen wurde.
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