Laut dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungsgesetz – PNG) beabsichtigt die Bundesregierung eine Änderung in § 72 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Da- nach soll die bislang geltende Regelung zur Koppelung des Abschlusses eines Versorgungsvertrages für Pflegeeinrichtungen an die Zahlung einer ortsübli- chen Vergütung für die Beschäftigten nicht mehr gelten, sofern für die Beschäf- tigten eine Verordnung über Mindestentgeltsätze aufgrund des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes greift. In der Pflegebranche ist dies die Regelung zum sog. Pflegemindestlohn. Dieser gilt seit dem 1. August 2010 und ist in der Verord- nung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung – PflegeArbbV) geregelt.
Diese Gesetzesänderung könnte Auswirkungen auf die Gehaltsstrukturen im Pflegebereich und auf die Attraktivität der Pflegeberufe haben. So kritisiert bei- spielsweise die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Arbeitgeber könnten durch die geplante Neuregelung versucht sein, die Löhne zu drücken. Dies gelte vor allem für ländliche Regionen, wo es nur wenige Krankenhäuser oder Pflegeheime gebe. Die geplante Neuregelung sei "ein völlig falsches Signal an- gesichts des sich abzeichnenden Mangels an Pflegekräften, wenn der ortsübliche Vergleichslohn entfällt und nur der Mindestlohn als Auffanglinie bleibt". Wir haben nachgehakt.
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[Antwort der Bundesregierung]