Bis Ende 2008 hatten gesetzlich versicherte, kurzzeitig oder unständig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, über einen erhöhten Beitragssatz Ansprüche auf Krankengeld ab dem ersten Tag zu erwerben. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten war der Anspruch auf Krankengeld eine Satzungsleistung, die insbesondere von Selbstständigen wahrgenommen wurde.
Diese Ansprüche entfielen mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV- WSG) ab dem 1. Januar 2009. Stattdessen wurden für Selbstständige, unständig oder kurzfristig Beschäftigte mit dem § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Krankengeldwahltarife eingeführt. Dies führte, wie die Bundesregierung selbst feststellte, zu ungerechtfertigten Belastungen dieser Personengruppen. Durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (15. Novelle des Arzneimittelgesetzes – AMG) wurde mit Wirkung zum 1. August 2009 als zusätzliche Option zum (veränderten) Krankengeldwahltarif für diese Personengruppen ein Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit gegen Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes eingeführt.
Der Bundesrat bemängelt in seiner Stellungnahme zur 15. AMG-Novelle das Nebeneinander von Krankengeldanspruch und Wahltarifen und betont, dass auch mit dieser Regelung die wirtschaftliche Absicherung für unständig und kurzfristig Beschäftigte nicht gelöst würden. Wir haben nachgehakt.
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[Antwort der Bundesregierung]