Das Verwaltungsgericht Köln hat am 21. Januar 2011 der Klage eines Patienten mit Multiple Sklerose stattgegeben (Az. 7 K 3889/09) und einen ablehnenden Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als „rechtswidrig“ verworfen. Es lägen keine zwingenden Gründe für die Ablehnung des Antrags vor. Der klagende Patient hatte beim BfArM eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zum Eigenanbau von Cannabis beantragt, weil er die monatlichen Kosten von bis zu 1 500 Euro für den Erwerb von Cannabisblüten oder eines Cannabisextraktes nicht tragen kann. Während das zuständige BfArM dem Widerspruch des Klägers stattgeben und die Erlaub- nis (im Widerspruchsverfahren) erteilen wollte, wies das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) das BfArM an, einen ablehnenden Widerspruchsbescheid zu erlassen. Wir haben nachgehakt.
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