Die Versorgung bedürftiger Patientinnen und Patienten mit Cannabismedikamenten ist entgegen allen Beteuerungen der Bundesregierung nach wie vor unzureichend. Zwar können Patientinnen und Patienten seit einigen Jahren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Anträge zur therapeutischen Verwendung von Cannabis stellen. In bislang etwa 50 Fällen hat das BfArM eine Erlaubnis zum Bezug eines Cannabisextraktes oder von Cannabisblüten erteilt. Allerdings müssen die Betroffenen die Kosten hierfür selbst tragen. Nach Angaben des BfArM (vgl. BT-Drs. 17/4789) betragen die monatlichen Therapiekosten je nach Bedarf bis zu 1.500 Euro.
Wir fordern die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den im Regelfall ein betäubungsmittelrechtliches Strafverfahren wegen Gebrauchs von Cannabis eingestellt und die Beschlagnahme sowie Einziehung des Betäubungsmittels ausgeschlossen wird, wenn die oder der Tatverdächtige Cannabis aufgrund einer ärztlichen Empfehlung verwendet und dabei zugleich die Voraussetzungen sowie das Verfahren zu regeln, nach denen eine solche ärztliche Empfehlung anhand einer Liste von Indikationen ausgestellt und nachgewiesen werden kann.
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