Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) wurde 2006 § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) geändert und die Möglichkeit ein- geführt, auch hälftige Zulassungen zu erteilen bzw. bei bestehenden Zulassungen das hälftige Ruhen bzw. den hälftigen Entzug einer hauptberuflichen Tätigkeit vorzunehmen.
Von der hälftigen Zulassung (sogenannte Teilzulassung) wird nach Recherchen des gesundheitspolitischen Informationsdienstes OPG – Operation Gesund- heitswesen (Ausgabe 02/2012) kaum Gebrauch gemacht. Bei den von einigen kassenärztlichen Vereinigungen der OPG zur Verfügung gestellten Daten fällt auf, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten deutlich mehr als die Hälfte der Fälle ausmachen.
Bei der Vorstellung des Bedarfsplanungskonzeptes der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung (KBV) im Januar 2012 hat deren Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Köhler Kritik an sogenannten Hobbyarztpraxen, die nur wenige Scheine abrechnen und weniger als 20 Stunden für die Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten zur Verfügung stehen, geäußert. 6,4 Prozent der hausärztlichen, 12,2 Prozent der radiologischen und 20,8 Prozent der anästhesistischen Praxen erreichen laut Angaben der KBV weniger als ein Viertel der durchschnittlichen Fallzahlen der jeweiligen ärztlichen Fachgruppe. Im Gegensatz zur KBV verneinen die kassenärztlichen Vereinigungen jedoch das Bestehen von sog. Hobbyarztpraxen (OPG 02/2012). Wir haben nachgehakt.
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[Antwort der Bundesregierung]
[Anlage der Antwort der Bundesregierung]