1. Inwieweit ist nach Ansicht der Bunderegierung der Beherrschungsvertrag zwischen der Sanvartis GmbH und der UPD gGmbH vom 30.11.2015 (HRB 85475), nach dem die Sanvartis GmbH berechtigt ist, den Geschäftsführungsorganen der UPD gGmbH allgemeine oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen und die UPD gGmbH verpflichtet ist, den Weisungen der Sanvartis zu folgen, vereinbar mit § 65b SGB V, Ziffer 3 der Leistungsbeschreibung sowie § 6 der Fördervereinbarung, die allesamt Klauseln zur Sicherstellung einer unabhängigen Einrichtung sowie Beratungstätigkeit enthalten und insbesondere die UPD gGmbH verpflichten, eine – auch mittelbare – Steuerung der Beratungstätigkeit oder –inhalte durch die Trägerorganisationen auszuschließen?
2. Inwieweit ist nach Ansicht der Bunderegierung der Beherrschungsvertrag zwischen der Sanvartis GmbH und der UPD gGmbH vom 30.11.2015 (HRB 85475), nach dem die Sanvartis GmbH berechtigt ist, den Geschäftsführungsorganen der UPD gGmbH allgemeine oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen und die UPD gGmbH verpflichtet ist, den Weisungen der Sanvartis zu folgen, vereinbar mit der Antwort der Bundesregierung auf Frage 42 der Kleinen Anfragen „Künftiges Angebot der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) durch die Sanvartis GmbH“ der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 18/7136), nach der die Sanvartis GmbH sich unter Verzicht auf alle gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Formen und Fristen verpflichtet hat, keinerlei Einfluss auf die künftige Beratung durch die UPD zu nehmen?
Antworten der Bundesregierung