Welche Formen der elektronischen Übertragung oder Abgabe entsprechender Datenträger direkt durch Hersteller, die laut der Begründung zu Art. 1 Nr. 3 Absatz 3 des Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) bevorzugt gegenüber der Abgabe von digitalen Gesundheitsanwendungen über App-Stores genutzt werden sollen, existieren nach Kenntnis der Bundesregierung für die Betriebssysteme Android und iOS?

Wie kann gewährleistet werden, dass auch Angehörige der Gesundheitsfachberufe Zugang zur Telematikinfrastruktur erhalten, wenn noch nicht abzusehen ist, wann das elektronische Gesundheitsberuferegister arbeitsfähig sein wird, um die elektronischen Heilberufsausweise auszugeben, und wenn ersatzweise die sogenannten Praxisausweise (Security Module Card – Betriebsstätte, kurz SMC-B-Karte) den Zugriff erlauben können, nachdem in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen „Stand der Einführung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters“, Drs. 19/4185 darauf verwiesen wurde, dass für den Fall, dass noch keine elektronischen Heilberufsausweise vorliegen, bestimmte Daten auch anhand von SMC-B-Karten auslesbar seien, wer soll dann die SMC-B-Karten für die Angehörigen der Gesundheitsfachberufe ausgeben?

Antworten der Bundesregierung