1. In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung Betreuungsgerichte seit Inkrafttreten der neuen Regelung zur betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Februar 2013 die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme genehmigt und abgelehnt (bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?
2. Sollten die Zahlen je nach Bundesland stark voneinander abweichen, worauf führt die Bundesregierung die regionalen Unterschiede zurück?
3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung parallel die Zahl von ärztlichen Zwangsmaßnahmen nach öffentlich-rechtlichem Unterbringungsrecht und im Maßregelvollzug seit Inkrafttreten der neuen Regelung zur betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme entwickelt (bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?
4. Welche Daten über die Anwendung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen nach Betreuungsrecht werden aufgrund welcher Rechtsgrundlage von wem dokumentiert, an wen weitergeleitet und wie quantitativ und qualitativ ausgewertet?
Antworten der Bundesregierung auf die Fragen 1, 2 und 4
Antwort der Bundesregierung auf Frage 3