Trifft es nach Auffassung der Bundesregierung zu, dass die Personen, welche auf Grundlage des mit Wirkung zum 01.08.17 angefügten § 5 Absatz 2 Satz 3 SGB V aus der privaten Krankenversicherung in eine gesetzliche Krankenversicherung wechseln, keinen Anspruch auf Mitnahme oder Auszahlung ihrer, während ihrer Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung aufgebauten, Altersrückstellung haben und diese somit in der privaten Krankenversicherung verbleiben und wenn ja, sieht die Bundesregierung hier einen entsprechenden Regelungsbedarf?"
Antwort der Bundesregierung