Fällt nach Ansicht der Bundesregierung die Behandlungspflege im Fall Diabetes 1 bei Kindern, die eine Kindertagesstätte besuchen und eine Rund-um-die-Uhr-Beobachtung ihres Blutzuckerspiegels benötigen, in die Zuständigkeit der Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und wenn nein, wer ist stattdessen zuständig (bitte begründen)?
Antwort der Bundesregierung