Welchen Wortlaut hat die nach §217f Abs. 4b SGBV bis zum 31.1.2018 durch den GKV-Spitzenverband zu erlassende Richtlinie mit Maßnahmen zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme?
Antwort der Bundesregierung