Zur geplanten Verlängerung der Ausgleichszahlungen für Krankenhäuser erklärt Maria Klein-Schmeink:
Die einfache Verlängerung der geltenden Ausgleichsregelungen reicht nicht, da muss Spahn schnellstmöglich nachsteuern. Wir brauchen jetzt eine Regelung, die für ausreichend Liquidität für Krankenhäuser und weitere Einrichtungen sorgt. Diese Lösung muss in der Lage sein, sowohl Einnahmeausfälle wie Mehrkosten zu kompensieren. Damit sie nicht zu Fehlanreizen führt, sollte am Ende des Jahres eine Spitzabrechnung stattfinden, zu viel gezahlte Liquiditätshilfen müssten zurückgezahlt werden.
Inzwischen übernehmen in manchen Regionen auch Krankenhäuser die Versorgung, die weiterhin keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben werden. Die mit dem Krankenhauszukunftsgesetz beschlossenen Zuschläge für Mehrkosten aufgrund von SARS-CoV-2 sind zwar sinnvoll, greifen aber viel zu spät und gelten auch nur für 2020.
Gleichwohl bleibt es sinnvoll, die Anreize so zu setzen, dass weiterhin die bestmöglichste Versorgungsstufe sichergestellt wird. Dazu ist es auch notwendig, die überregionale und auch länderübergreifende Kooperation und die Umverteilung von Notfallpatientinnen und ‑patienten zu verbessern.
Viele Krankenhäuser sind aufgrund der Pandemie in den letzten Wochen und Monaten an ihre Kapazitätsgrenzen gestoßen. Gerade in einer solch zugespitzten Situation muss sichergestellt sein, dass alle Patientinnen und Patienten, ob mit einer Covid-19-Infektion, nach einem Unfall, mit Herzinfarkt oder Krebs, eine gute Versorgung bekommen.
Krankenhäuser und Reha- und Vorsorgeeinrichtungen oder Zentren für spezialisierte Behandlungen leiden massiv unter der Pandemie: Aus Angst vor Ansteckung werden die Einrichtungen wenn möglich gemieden, Behandlungen fallen aus. Zugleich verursacht die Behandlung von Covid-19-Patientinnen und -Patienten in Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen bspw. in Sachsen aufgrund der notwendigen Isolierungsmaßnahmen und der aufwendigen Schutzausrüstung hohe Kosten, die durch die Fallpauschalen und den Zuschlag für persönliche Schutzausrüstung nicht immer gedeckt werden können.