Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) müssen seit dem 1. Januar 2004 für den jeweils ersten Besuch einer Ärztin/eines Arztes, einer Zahnärztin/eines Zahnarztes oder einer Psychotherapeutin/eines Psychothera­peuten im Quartal eine Praxisgebühr von 10 Euro zahlen, sofern sie mindestens 18 Jahre sind, keine Überweisung vorlegen können, nicht von Zuzahlungen be­freit sind und es sich nicht um eine gesetzliche Vorsorgemaßnahme handelt.
Die Praxisgebühr war Bestandteil des Gesetzes zur Modernisierung der gesetz­lichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz) und wurde gemein­samvon der damaligen Koalition der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der CDU/CSU beschlossen. Sie sollte zu einem rationalen Inanspruchnahmeverhalten des Versicherten beitragen und diente zugleich als Beitrag zur Konsolidierung der Finanzen der gesetzlichen Kranken­versicherung.
Da Umfragen und Studien belegten, dass 15 bis 20 Prozent der Befragten den Arztbesuch wegen der Gebühr vermieden und jeder Zehnte aus Unkenntnis auf Leistungen der Vorsorge verzichtet, haben wir die Bundesregierung nach ihren Erkenntnissen und Plänen zur Praxisgebühr befragt.
[Kleine Anfrage]
[Antwort der Bundesregierung]