In seinem Urteil vom 18. Juli 2012 stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass die durch das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vorgesehene Ungleichbehandlung z. B. von Asylsuchenden bei der Gewährung sozialer Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums unzulässig ist. Ob eine solche Ungleichbehandlung auch beim Zugang zu Gesundheitsleistungen verfassungswidrig ist, bzw. inwieweit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf Gesundheitsleistungen übertragbar ist, oder nicht, darüber liegt derzeit noch keine gerichtliche Entscheidung vor.
Als starkes Indiz aber stellte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung klar, dass die Menschenwürde auch die „physische Existenz des Menschen“ umfassen würde. Die Bundesregierung hat im Juni 2014 einen Referentenentwurf zur Überarbeitung des AsylbLG vorgelegt. Darin macht sie jedoch keinen einzigen Vorschlag zur Beendigung des ungleichen Zugangs zu Gesundheitsleistungen. Deshalb haben wir bei der Bundesregierung nachgefragt.
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