Die gesetzlichen Krankenkassen unterliegen als Anstalten des öffentlichen Rechts der Rechtsaufsicht. Diese Aufsicht ist jedoch nicht einheitlich geregelt. Bundesweit geöffnete Krankenkassen unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Bundesversicherungsamt. Krankenkassen, die hingegen nur in bis zu drei Bundesländern geöffnet sind, werden von der jeweils zuständigen Behörde des Landes beaufsichtigt, in dem sie ihren Hauptsitz haben. Dies kann dazu führen, dass in derselben Region tätige Krankenkassen unterschiedlich behandelt werden. Die Folge dieser unterschiedlichen Aufsichtspraxis sind Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Krankenkassen. Daher gibt es immer wieder Forderungen nach einer Neuregelung der Aufsicht.
Wir sind in einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung den Folgen dieser gespaltenen Aufsicht in der Praxis nachgegangen. In ihrer Antwort gibt die Bundesregierung zu, dass es in der Vergangenheit teilweise gravierende Differenzen in der aufsichtsrechtlichen Praxis zwischen Bund und Länder gegeben hat. Dennoch sieht die Bundesregierung in der Frage der unterschiedlichen Aufsicht offensichtlich keinen Handlungsbedarf. Die Aufteilung der Aufsichtszuständigkeiten habe sich „grundsätzlich bewährt“. Das ist gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um möglicherweise manipulatives Kodieren von Diagnosen erstaunlich. Deshalb schlagen wir vor, die Aufsicht zu reformieren. Für Finanzfragen soll das Bundesversicherungsamt, für Fragen der regionalen Versorgungsgestaltung sollen die Länder zuständig werden.