Bis Ende 2008 konnten privat Kranken- und Pflegeversicherte, die hilfebedürftig wurden, in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sowie in die soziale Pflegeversicherung (SPV) zurückkehren. Seit 1. Januar 2009 verbleiben bisher privat versicherte Personen, die erstmalig Arbeitslosengeld II (ALG II) beantragen, in der privaten Krankenversicherung (PKV) sowie privaten Pflegeversicherung (PPV). Ein Wechsel in die GKV bzw. SPV ist nicht länger möglich. In der PKV können diese Versicherten in den sogenannten Basistarif wechseln und ihre zu zahlende Prämie wird auf die Hälfte der maximalen Prämienhöhe begrenzt. Die ALG II-Träger übernehmen einen Zuschuss in Höhe der Leistungen für hilfebedürftige gesetzlich Versicherte.
Unser Gesetzesentwurf sieht vor, den reduzierten Beitrag zum Basistarif der PKV und zum reduzierten Beitrag zur PPV  für Hilfebedürftige, die ALG II beziehen, auf die Höhe des Zuschusses für in der GKV/SPV versicherte Hilfebedürftige abzusenken. Damit wird der verfassungswidrige Zustand beendet. Gesetzlich und privat Versicherte ALG II-Bezieherinnen und -Bezieher erhalten den gleichen Versicherungsschutz. GKV/SPV und PKV/PPV erhalten den gleichen Versicherungsbeitrag für diese Personengruppe. Das bestehende Hemmnis, dass bei der Arbeitsaufnahme Beitragsrückstände zum Ruhen der Krankenversicherung führen, wird beseitigt.
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