1. Wie erklärt die Bundesregierung den massiven Rückgang der Kosten für Erstattungen für Psychotherapie nach § 13 Abs. 3 SGB V, die nach dem endgültigen Rechnungsergebnis der gesetzlichen Krankenversicherung für 2014 von 45.365.858 Euro im Jahr 2012 um 42.403.891 Euro auf nur noch 2.961.967 Euro im Jahr 2014 gesunken sind und damit nur noch einen Bruchteil (6,5 Prozent) der Summe von 2012 ausmachen, obwohl die Kosten in den Jahren zuvor kontinuierlich angestiegen sind (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 15.Juli 2014 auf die Kleine Anfrage von Bündnis 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 18/1947)?
2. Was unternimmt die Bundesregierung um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Krankenkassen bei nicht erbrachter Psychotherapie durch einen kassenzugelassenen Psychotherapeuten den gesetzlich garantierten Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V nicht durch überhöhte Anforderungen an den Nachweis einer „unaufschiebbaren Leistung“ in der Praxis aushöhlen?
3. Sind die Antworten der Bundesregierung auf Fragen 5 und 6 der Kleinen Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 18/1947) so zu verstehen, dass die Bundesregierung der Ansicht ist, die Kostenerstattung für Psychotherapie kann eine Leistung im Sinne von § 13 Abs. 3a SGB V sein mit der Folge, dass die Krankenkasse über den Antrag auf Kostenerstattung innerhalb von 3 bzw. 5 Wochen entscheiden muss, anderenfalls der Antrag als genehmigt gilt?
Antworten der Bundesregierung Fragen 1 und 2
Antwort der Bundesregierung Frage 3